Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Mobilfunkanlage) | Planungs- und Baurecht
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III 2020 98III 2020 99III 2020 100III 2020 108Entscheid vom 26. April 2021Besetzunglic.iur. Achilles Humbel, Präsidentlic.iur. Karl Gasser, RichterDr.oec. Andreas Risi, Richterlic.iur. Josef Mathis, GerichtsschreiberParteienA.________undB.________Beschwerdeführer im Verfahren III 2020 98,Gemeinderat Lachen,Alter Schulhausplatz 1,Postfach 263, 8853 Lachen,Beschwerdeführer im Verfahren III 2020 99,vertreten durch Rechtsanwalt C.________,D.________,E.________undF.________,Beschwerdeführer im Verfahren III 2020 100,STWEG.________G,H.________AG,Sammeleinsprachemit 376 Unterschriften,vertreten durch I.________,Beschwerdeführer im Verfahren III 2020 108,alle vertreten durch Rechtsanwalt J.________,gegenGemeinderat Lachen, Alter Schulhausplatz 1,Postfach 263, 8853 Lachen,vertreten durch Rechtsanwalt C.________,Amt für Raumentwicklung ARE,Bahnhofstrasse 14,Postfach 1186, 6431 Schwyz,Regierungsrat des Kantons Schwyz,Bahnhofstrasse 9,Postfach 1260, 6431 Schwyz,Vorinstanzen,K.________AG,vertreten durch Rechtsanwalt L.________,Konzernrechtsdienst K.________AG,Beschwerdegegnerin,GegenstandPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung Mobilfunkanlage)Sachverhalt:A.Am 5. September 2018 reichte die K.________AG dem Gemeinderat Lachen das Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf der Liegenschaft M.________strasse 9 in Lachen (Hotel N.________; KTN 001.________) ein. Das Baugesuch wurde im Amtsblatt (…) publiziert und öffentlich aufgelegt. Innert Frist gingen beim Gemeinderat Lachen eine Sammeleinsprache mit 376 Unterschriften ein sowie verschiedene weitere Einsprachen, u.a. von A.________ und B.________, von D.________, E.________ und F.________, von der STWEG.________G und von der H.________AG. Mit Gesamtentscheid vom 20. August 2019 erteilte das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Bewilligung für das Bauvorhaben im Sinne der Erwägungen und unter Auflagen und Nebenbestimmungen der zuständigen Stellen gemäss Kapitel II., Ziff. 1 ff. und wies die Einsprachen aus kantonaler Sicht ab.B.Unter Eröffnung des kantonalen Gesamtentscheides des ARE verweigerte der Gemeinderat Lachen mit Beschluss (GRB) Nr. 325 vom 14. Oktober 2019 die kommunale Baubewilligung für die Erstellung einer Mobilfunkanlage mit neuen Antennen an der M.________strasse 9 in Lachen. Die Einsprachen wurden teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.C.Dagegen erhob die K.________AG am 6. November 2019 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den Anträgen, der GRB Nr. 325 vom 14. Oktober 2019 sei aufzuheben und die Baubewilligung sei zu erteilen, eventualiter sei die Sache zur Erteilung der Baubewilligung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kostenfolge.D.Der Regierungsrat entschied mit Beschluss (RRB) Nr. 355/2020 vom 12. Mai 2020 (Versand am 19.5.2020) wie folgt:Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss Nr. 325 der Vorinstanz l vom 14. Oktober 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz I zur Erteilung der nachgesuchten Baubewilligung zurückgewiesen. Die Baubewilligung ist mit einem Beseitigungsrevers zu versehen, wonach die Mobilfunkanlage bei Betriebseinstellung durch die Eigentümerschaft zu eigenen Lasten vollständig zu demontieren ist.Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1'750.-- werden den Beschwerdegegnern 1-6 und der Gemeinde Lachen zu je einem Siebtel (je Fr. 250.--) auferlegt (…).Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.4.-6. Rechtsmittelbelehrung und Zustellung).E.1Gegen diesen RRB Nr. 355/2020 vom 12. Mai 2020 (versendet am 19.5.2020) erheben A.________ und B.________ mit Eingabe vom 7. Juni 2020 (Postaufgabe am 8.6.2020) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und beantragen sinngemäss die Aufhebung dieses Beschwerdeentscheids (Verfahren VGE III 2020 98).E.2Mit Eingabe vom 8. Juni 2020 (Postaufgabe am 9.6.2020) lässt der GemeinderatLachengegendenRRBNr.355/2020vom12.Mai2020fristgerechtbeimVerwaltungsgerichtBeschwerdeerhebenundbeantragen(VerfahrenVGEIII 202099):Es sei der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schwyz, RRB Nr. 355/2020 vom 12.05.2020 vollumfänglich aufzuheben.In der Folge sei der Beschluss des Gemeinderats Lachen vom 14.10.2019 betreffend das Baugesuch-Nr. 2018-0066 zu bestätigen.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Vorinstanzen und der Beschwerdegegnerin.E.3Mit Eingabe vom 6. Juni 2020 (Postaufgabe am 8.6.2020) erheben D.________, E.________ und F.________ fristgerecht Beschwerde gegen den RRB Nr. 355/2020 vom 12. Mai 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragen, "den Beschluss in sämtlichen Punkten zurückzuweisen, unter Kostenfolge für die Gegenpartei" (Verfahren VGE III 2020 100).E.4Mit Eingabe vom 12. Juni 2020 (Postaufgabe am selben Tag) lassen sodann die STWEG.________G sowie die "Sammeleinsprache mit 376 Unterschriften" (unter Beachtung von § 158 Abs. 2 des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 1.2.2011) fristgerecht und die H.________AG gegen den am 25. Mai 2020 bzw. 20. Mai 2020 am Postschalter zugestellten RRB Nr. 355/2020 vom 12. Mai 2020 (Bf 4-6-act. 2b) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen (Verfahren VGE III 2020 108):In Gutheissung der Beschwerde sei der RRB Nr. 355/2020 aufzuheben, und die Baubewilligung für eine Mobilfunkantenne auf dem Hotel N.________ im Dorfkern von Lachen sei im Einklang mit dem Beschluss Nr. 325 der Gemeinde Lachen (Vorinstanz 1) zu verweigern.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.F.Mit Vernehmlassungen vom 15. Juni 2020 und vom 24. Juni 2020 beantragt das Sicherheitsdepartement, die Verfahren VGE III 2020 98, VGE III 2020 99, VGE III 2020 100 und VGE III 2020 108 seien zu vereinigen und die Beschwerden seien unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.G.Die Beschwerdegegnerin lässt mit Stellungnahmen vom 30. Juni 2020, vom 1. Juli 2020, 2. Juli 2020 und vom 6. Juli 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerden in den Verfahren VGE III 2020 98, VGE III 2020 99, VGE III 2020 100 und VGE III 2020 108 beantragen, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.H.Das ARE lässt mit Vernehmlassung innert erstreckter Frist vom 9. Juli 2020 beantragen, die Verfahren VGE III 2020 98, VGE III 2020 99, VGE III 20120 100 und VGE III 2020 108 sein zu vereinigen und die Beschwerden seien unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen.I.Der Gemeinderat lässt mit Vernehmlassungen vom 2. September 2020 und vom 9. September 2020 die Gutheissung der Beschwerden gegen den RRB Nr. 355/2020 vom 12. Mai 2020 in den Beschwerdeverfahren VGE III 2020 98, VGE III 2020 100 und VGE III 2020 108 beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanzen und der Beschwerdegegnerin.J.1Die Beschwerdeführer Ziff. 1 (Verfahren VGE III 2020 98) lassen mit Replik innert erstreckter Frist vom 19. Oktober 2020 an der mit Beschwerde vom 7. Juni 2020beantragtenAufhebungdesRRBNr.355/2020vom12.Mai2020festhalten.J.2Die Beschwerdeführer Ziff. 4 - 6 (Verfahren III 2020 108) lassen mit Replik innert erstreckter Frist vom 1. Dezember 2020 ihre Anträge aus der Beschwerde vom 12. Juni 2020 erneuern.J.3Der Gemeinderat bekräftigt mit Replik innert erstreckter Frist vom 2. Dezember 2020 im Verfahren III 2020 99 seine Anträge aus der Beschwerde vom 8. Juni 2020.K.Die Beschwerdegegnerin lässt mit Dupliken innert erstreckter Frist vom 22. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerden in den Verfahren VGE III 2020 98, VGE III 2020 99 und VGE III 2020 108 beantragen, soweit darauf einzutreten sei.L.Der Gemeinderat lässt mit Dupliken innert erstreckter Frist vom 24. Februar 2021 seine Anträge auf Gutheissung der Beschwerden in den Beschwerdeverfahren VGE III 2020 98 und VGE III 2020 108 bekräftigen.Mit Triplik vom 2. März 2021 erneuert der Gemeinderat im Verfahren III 2020 99 seine Anträge aus der Beschwerde vom 8. Juni 2020.M.Mit Schreiben vom 18. März 2021 nehmen die Beschwerdeführer Ziff. 4 bis 6 Stellung zur vom Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 9. März 2021 unterbreiteten Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung seitens der H.________AG.N.Am Montag, 26. April 2021 (08.00 Uhr) nahm das Verwaltungsgericht im Beisein der Parteien und der Vorinstanzen sowie deren Rechtsvertreter einen Augenschein vor Ort vor.Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:1.Im kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 wird die Verfahrensvereinigung nicht ausdrücklich erwähnt. Nach konstanter Rechtsprechung können Beschwerden vereinigt werden, wenn die zuständige Behörde für zwei oder mehrere Verfahren in der gleichen Verfahrensart zuständig ist und sich die verschiedenen Beschwerden im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen (Sachverhalt) und die gleichen Rechtsgründe (Rechtsfragen) stützen (VGE III2011151+155vom18.1.2012Erw.1;VGEIII201172+83vom20.7.2011Erw.1).DieBeschwerdeführerZiff.1-6beantragen die Aufhebung vonRRBNr. 355/2020. Strittig ist im Kern die Bewilligungsfähigkeit der geplanten Mobilfunkanlage am vorgesehenen Standort. Es besteht mithin ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Beschwerden und es stellen sich ähnliche Rechtsfragen. Die Voraussetzungen für eine Verfahrensvereinigung sind vorliegend gegeben.2.1VorErlasseinesEntscheidesprüftdasGerichtvonAmteswegen,obdieVor-aussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Rechtsmittelbefugnis und die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruchs (vgl.
III 2020 98
Entscheid vom 26. April 2021
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
lic.iur. Karl Gasser, RichterDr.oec. Andreas Risi, Richter
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________undB.________Beschwerdeführer im Verfahren III 2020 98,Gemeinderat Lachen,Alter Schulhausplatz 1,Postfach 263, 8853 Lachen,Beschwerdeführer im Verfahren III 2020 99,vertreten durch Rechtsanwalt C.________,D.________,E.________undF.________,Beschwerdeführer im Verfahren III 2020 100,STWEG.________G,H.________AG,Sammeleinsprachemit 376 Unterschriften,vertreten durch I.________,Beschwerdeführer im Verfahren III 2020 108,alle vertreten durch Rechtsanwalt J.________,
A.________undB.________
Gemeinderat Lachen,Alter Schulhausplatz 1,Postfach 263, 8853 Lachen,
D.________,E.________undF.________,
STWEG.________G,
H.________AG,
Sammeleinsprachemit 376 Unterschriften,
gegen
Gemeinderat Lachen, Alter Schulhausplatz 1,Postfach 263, 8853 Lachen,vertreten durch Rechtsanwalt C.________,Amt für Raumentwicklung ARE,Bahnhofstrasse 14,Postfach 1186, 6431 Schwyz,Regierungsrat des Kantons Schwyz,Bahnhofstrasse 9,Postfach 1260, 6431 Schwyz,Vorinstanzen,
Gemeinderat Lachen, Alter Schulhausplatz 1,Postfach 263, 8853 Lachen,
Amt für Raumentwicklung ARE,Bahnhofstrasse 14,Postfach 1186, 6431 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz,Bahnhofstrasse 9,Postfach 1260, 6431 Schwyz,
K.________AG,vertreten durch Rechtsanwalt L.________,Konzernrechtsdienst K.________AG,Beschwerdegegnerin,
K.________AG,vertreten durch Rechtsanwalt L.________,Konzernrechtsdienst K.________AG,
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Mobilfunkanlage)
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss Nr. 325 der Vorinstanz l vom 14. Oktober 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz I zur Erteilung der nachgesuchten Baubewilligung zurückgewiesen. Die Baubewilligung ist mit einem Beseitigungsrevers zu versehen, wonach die Mobilfunkanlage bei Betriebseinstellung durch die Eigentümerschaft zu eigenen Lasten vollständig zu demontieren ist.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1'750.-- werden den Beschwerdegegnern 1-6 und der Gemeinde Lachen zu je einem Siebtel (je Fr. 250.--) auferlegt (…).
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
Es sei der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schwyz, RRB Nr. 355/2020 vom 12.05.2020 vollumfänglich aufzuheben.
In der Folge sei der Beschluss des Gemeinderats Lachen vom 14.10.2019 betreffend das Baugesuch-Nr. 2018-0066 zu bestätigen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Vorinstanzen und der Beschwerdegegnerin.
In Gutheissung der Beschwerde sei der RRB Nr. 355/2020 aufzuheben, und die Baubewilligung für eine Mobilfunkantenne auf dem Hotel N.________ im Dorfkern von Lachen sei im Einklang mit dem Beschluss Nr. 325 der Gemeinde Lachen (Vorinstanz 1) zu verweigern.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.